Recht: Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Offenen Vollzug

„Ob Sie Arbeitslosengeld beantragen dürfen entscheiden wir – und keine Richterin“ Sinngemäßes Zitat eines JVA-Beamten (Juli 2025) aus den Akten eines §109-StVollzG-Verfahrens

Dieser Satz ist rechtlich falsch. Über den Anspruch auf Arbeitslosengeld entscheidet ausschließlich die Agentur für Arbeit nach Bundesrecht – und im Streitfall die Sozialgerichte. Eine JVA hat dabei kein Mitspracherecht.

Praktische Vorraussetzung: der Häftling muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können – d.h. einer Genehmigung zur Freistellung einer externen Arbeit dürfen keine vollzugsrechtlichen Bedenken entgegen stehen. Wenn der Häftling aber für die Freistellung zur externen Arbeit grundsätzlich geeignet ist, und dürfte seitens der JVA einer externen Arbeit grundsätzlich nachgehen oder eine entsprechende Fortbildungsmassnahme grundsätzlich in Anspruch nehmen, dann darf ihm der Bezug von ALG nicht gleichzeitig, willkürlich verweigert werden.


1. Was Freigänger wissen müssen: Die drei wichtigsten Grundsätze

Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG) Arbeitslosengeld ist im SGB III bundeseinheitlich geregelt. Landesvollzugsgesetze können daran nichts ändern. Was die JVA darf: über Freigang und Vollzugslockerungen entscheiden. Was die JVA nicht darf: über deinen sozialrechtlichen Status oder deinen ALG-Anspruch entscheiden. Allerdings: wenn Dir grundsätzlich kein Freigang zum Nachgehen einer externen Arbeit oder Fortbildungsmassnahme zusteht, kannst Du Dich auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und somit kein ALG beziehen.

Freigänger können ALG beziehen Das Bundessozialgericht hat bereits 1990 entschieden (BSG, 16.10.1990 – 11 RAr 3/90): Ein Freigänger kann Arbeitslosengeld beantragen, wenn er keinen Arbeitsplatz gefunden hat, einer Genehmigung eines freien Beschäftigungsverhältnisses aber nichts entgegensteht. Eine pauschale Sperre wegen laufender Haft ist rechtswidrig.

Auch Zeiten in der JVA zählen zur Anwartschaft Das BSG hat im Dezember 2024 klargestellt (BSG, 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R): Gefangene erwerben während der Haft Anwartschaftszeiten für ALG. Dabei zählen nicht nur Tage mit Arbeitsentgelt, sondern auch andere arbeitsfreie Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts.


2. Was die JVA entscheiden darf – und was nicht

Die JVA darf entscheiden:

  • Ob offener Vollzug gewährt wird
  • Ob Freigang oder Freistellung zur externen Arbeit bewilligt wird
  • Ob und wie eine Arbeitsverpflichtung im Vollzug zu erfüllen ist

Die JVA darf nicht entscheiden:

  • Ob du im Sinne des SGB III arbeitslos oder arbeitsuchend bist
  • Ob ein Anspruch auf ALG I besteht (§§ 136 ff. SGB III)
  • Ob du ALG beantragen darfst (wenn Du einer externen Arbeit nachgehen dürftest oder eine Fortbildungsmassnahme in Anspruch nehmen dürftest)
  • Wohin ALG ausgezahlt wird – eine Umleitung auf ein JVA-Konto ist nur mit deiner ausdrücklichen schriftlichen Abtretung zulässig (§ 53 ff. SGB I, § 337 SGB III)

3. Der dokumentierte Fall: LG Lübeck, Beschluss vom 30.12.2025

In einem durch das Landgericht Lübeck entschiedenen Fall (Strafvollstreckungskammer VIII) wurde festgestellt:

Es war rechtswidrig, dass die JVA verhindert hat, dass der Betroffene ab Juli 2025 Arbeitslosengeld bezieht, indem sie ihm weder bescheinigt hat, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, noch ihm den Freigängerstatus bewilligt hat.

Das Gericht stellte außerdem fest: Die Verweigerung des Freigängerstatus war eine Ermessensreduktion auf Null – es gab keinen sachlichen Grund für die Ablehnung. Der Beschluss ist auf dieser Seite vollständig als anonymisiertes Dokument einsehbar.

Wichtig: in diesem Fall waren die entscheidenen Vorraussetzungen gegeben. Der Häftling hätte einer externen Arbeit nachgehen dürfen (geeignet, Freistellung wäre genehmigt worden) und durfte dann einer Fortbildungsmassnahme der Agentur für Arbeit nachgehen (Freistellung für Fortbildung mit Bildungsgutschein durch die Agentur wurde genehmigt).


4. Praktische Schritte für Betroffene

Wenn du im offenen Vollzug bist und ALG beantragen möchtest:

  1. Stelle einen schriftlichen Antrag bei der JVA auf Erteilung des Freigängerstatus bzw. auf eine schriftliche Bestätigung, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.

    Wichtig: eine Freistellung darf nicht ohne valide Begründung abgelehnt werden. Eine pauschale Ablehnung ohne Begründung, oder eine einfache Ablehnung „wir genehmigen nicht, dass der Häftling ALG beantragt“ ohne Gründe (zum Beispiel, warum der Häftling für einen Freigängerstatus aufgrund vollzuglicher Bedenken nicht geeignet ist) reicht nicht aus.
  2. Melde dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos – auch wenn die JVA das (noch) nicht genehmigt hat
  3. Verweise bei Widerspruch der JVA auf Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) und BSG 16.10.1990 – 11 RAr 3/90
  4. Wenn die JVA den Antrag ablehnt oder nicht beantwortet: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG (und Eilantrag nach § 114) stellen – Vorlagen dazu findest du bald auf dieser Seite

Wichtig: Lass dir alle Anträge und Ablehnungen schriftlich geben. Mündliche Aussagen wie „Sie dürfen kein ALG beantragen“ sind nicht bindend und können vor Gericht nicht belegt werden.


5. Rechtsprechung und Quellen

EntscheidungInhaltLink
BSG, 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 RArbeitsfreie Tage in Haft zählen zur Anwartschaftszeitbsg.bund.de
BSG, 16.10.1990 – 11 RAr 3/90Freigänger kann ALG beziehen, auch ohne Arbeitsplatzdejure.org
Art. 31 GGBundesrecht bricht Landesrechtgesetze-im-internet.de
§ 136 ff. SGB IIIAnspruch auf Arbeitslosengeldgesetze-im-internet.de
§ 337 SGB IIIPersönlicher Anspruch, Abtretungsregelngesetze-im-internet.de
LG Lübeck, 30.12.2025Rechtswidrigkeit der ALG-Verweigerung im offenen VollzugBeschluss auf dieser Seite

Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an einen Anwalt oder die Rechtsantragsstelle des zuständigen Sozialgerichts.